Weg zur Selbständigkeit · IHK Zwangsmitgliedschaft

Nicht nur das Finanzamt macht Auge, auch die IHK macht Dir ein Angebot, was Du nicht ablehnen kannst: Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. Kein Spaß! Nachdem Du dein Gewerbe angemeldet hast, erhältst Du Post von IHK.

I. Wer oder was ist die Industrie- und Handelskammer?

Die Industrie- und Handelskammern als berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts sind regional organisierte branchenübergreifende Verbände aus Unternehmern und Wirtschaftsunternehmen, die die wirtschaftlichen Interessen, der in Ihnen versammelten Mitglieder schützen sollen. Alle Gewerbetreibenden und Unternehmen mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler gehören ihnen per Gesetz an. Es gilt das Credo Zwangsmitgliedschaft.

II. Zwangsmitgliedschaft: Verstoß gegen Grundrechte?

1. Das Problem mit der Zwangsmitgliedschaft

Die Zwangsmitgliedschaft ist in § 2 I IHKG geregelt. In der Gesetzesnorm heißt es:

Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

Das bedeutet im Klartext: Als Gewerbetreibender bist Du Mitglied bei der IHK – ob Du willst oder nicht! Autsch! Ich persönlich bin kein Fan von Zwängen, sondern Freund der Freiheit und appelliere daher an die Vernunft der Menschen. Mal abgesehen von dieser Grundeinstellung wurden auch schon einige Klagen gegen diese Regelung erhoben. Der Grund ist simpel: Laut § 3 II IHK dürfen von der IHK Beiträge erhoben werden. Schließlich will jeder ein Stück vom Kuchen haben.

Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht? Geht´s noch? Dahingehend schließe ich mich der Argumentation an, die man häufig von unfreiwilligen Mitgliedern hört:

„Unfreiwillige Mitglieder argumentieren häufig, für ihren Beitrag keine Gegenleistung zu erhalten: Ein Gesamtinteresse der regionalen Branche, das man bündeln könnte, gebe es gar nicht, dafür seien die Betriebe vom Kleinst- bis zum Großunternehmer zu unterschiedlich. Und auch die für die Berufsausübung wichtigen Aufgaben, wie etwa die Abnahme von Prüfungen oder Erstellung von Bescheinigungen, könnten ebenso gut andere Ämter oder Behörden erfüllen.“

Quelle: LTO.de, 02.08.17 (Freiwillig wäre keine Alternative)

2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Beschluss vom 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12 mit den erhobenen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt.

Ergebnis:

Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 I GG (Vereinigungsfreiheit) liege nicht vor. Die Vereinigungsfreiheit ziele nur auf freiwillige Zusammenschlüsse zu frei gewählten Zwecken, nicht hingegen auf gesetzlich angeordnete Mitgliedschaften.

Durch die Zwangsmitgliedschaft und die Beitragspflicht sei allerdings das Grundrecht aus Art. 2 I GG tangiert. Die Eingriffe seien aber gerechtfertigt.

Ergo: Die Zwangsmitgliedschaft in der IHK wird als rechtlich korrekt bestätigt.

Lest euch das Urteil mal ganz durch. Gut für die Allgemeinbildung!

III. Vor- und Nachteile der Mitgliedschaft bei der IHK?

Der Vorteil der Industrie- und Handelskammer liegt auf der Hand: Sie vertritt die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer. Trotz der ganzen Kritik um die Zwangsmitgliedschaft, muss man ehrlicherweise sagen: Diese Aufgabe macht Sie super und an dieser Stelle auch Danke an die IHK! Klar, meine Interessen als „Online-Unternehmer“ stehen bei der IHK wohl nicht oben auf der To-Do-Liste, sodass ich allenfalls (wenn überhaupt) nur indirekt von der Mitgliedschaft profitiere. Auf der anderen Seite stehen Zwang und Beitragspflicht als Nachteil. Zum Glück halten sich die IHK-Beiträge in Grenzen. Für Kleingewerbetreibende liegt der Beitrag zwischen 30€ und 75€. Zudem ist unter bestimmten Umständen auch eine Befreiung von den Mitgliedsbeiträgen möglich. Informiert euch dafür bei der IHK.

Aus Erfahrung: Wer „klein startet“, zahlt (noch) keine Mitgliedsbeiträge.

V. Zusammenfassung

Zusammengefasst ist festzustellen, dass Du um die Zwangsmitgliedschaft in der IHK nicht hinwegkommst. Das Bundesverfassungsgericht hat diese also mit dem Recht vereinbar erklärt. Zwänge sind nicht cool, aber wenigstens musst Du i.d.R. zu Beginn deiner gewerblichen Tätigkeit noch keine Mitgliedsbeiträge bezahlen. Doch mit zunehmenden wirtschaftlichen Erfolg wird der Tag kommen, an dem auch die Industrie- und Handelskammer ein Stück vom Kuchen haben will. Guten Appetit.

LG Finanzkevin

Bildquelle: Logo IHK (Business-On)

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